Organisierte Veranstaltungen im Nationalpark


Wer im Nationalpark Sächsische Schweiz eine organisierte Veranstaltung plant, muss sowohl die privatrechtlichen als auch die naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beachten (Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) bzw. Nationalparkregionsverordnung (NLPR-VO)).


Ein Großteil der Nationalparkfläche ist Landeswaldfläche des Staatsbetrieb Sachsenforst, also im Eigentum des Landes Sachsen. Hier muss bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen (Definition siehe unten) privatrechtlich der Staatsbetrieb Sachsenforst als Eigentümer der Landeswaldflächen um Erlaubnis bzw. Gestattung gebeten werden. Diese Erlaubispflicht ist unabhängig vom Schutzstatus des jeweiligen im Rahmen einer Veranstaltung genutzten Waldstücks – allein der Eigentümer ist entscheidend und muss entsprechend informiert bzw. um Erlaubnis gebeten werden (im Privatwald beispielsweise ist dies der jeweilige private Waldbesitzer).


Als Schutzgebiet mit besonderem Schutzstatus spielen im Nationalpark Sächsische Schweiz aber auch spezielle naturschutzrechtliche Belange eine entscheidende Rolle. Entsprechende Regelungen sind in der Nationalparkregions-Verordnung festgeschrieben. Unabhängig vom Eigentümer (Land, Kommune, Kirche, privat usw.) werden hier die durch die Veranstaltung erwarteten Einflüsse auf die geschützten Natur- und Landschaftsbestandteile (z.B. anhand von Teilnehmerzahl, Streckenführung, Jahreszeit) beurteilt und dementsprechend die Veranstaltung genehmigt oder abgelehnt.



I. Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen (NLPR-VO)


– Verbote und Erlaubnisvorbehalte –


Nach §6 der NLPR-VO sind im Nationalpark alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen. Daher sind u.a. folgende Handlungen in Bezug auf organisierte Veranstaltungen ordnungswidrig, also verboten:

  • Motorsport zu betreiben oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchzuführen,
  • organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführen,
  • in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchzuführen.

Bestimmte Handlungen im Nationalpark bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde. Dazu gehören u.a.:

  • außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen sowie
  • organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern.

Im Gegensatz zu organisierten Veranstaltungen während der Nachtzeit können Wanderungen, Führungen u. ä. organisierte Veranstaltungen am Tage der Erholung sowie der Natur- und Umweltbildung dienen, ohne dass der vorrangige Schutzzweck gefährdet wird. Eine entsprechende Prüfung erfolgt im Rahmen des Erlaubnisvorbehalts. Führungen und Wanderungen auf gekennzeichneten Wanderwegen oder öffentlichen Straßen mit voraussichtlich bis zu 60 Teilnehmern (Kapazität Reisebus) fallen naturschutzrechtlich nicht unter den Erlaubnisvorbehalt.


Als „Organisierte Veranstaltungen“ im Sinne der NLPR-VO gelten:

  • alle nach einem bestimmten Plan von natürlichen oder juristischen Personen (= Organisatoren) vorbereiteten Unternehmungen (planmäßige Vorbereitung),
  • über deren Inhalt, Ort und Zeitpunkt die Allgemeinheit oder zumindest ein größerer Personenkreis in Kenntnis gesetzt wird (Information der Öffentlichkeit),
  • an der alle Interessenten, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in Organisationen (z. B. Verband, Verein, Partei) oder Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen, teilnehmen können (offen für jedermann),
  • die in der Regel unter Leitung/Aufsicht der Organisatoren oder deren Beauftragten sachkundig durchgeführt werden (Betreuung vor Ort).

Für eine erste Orientierung haben wir potentiellen Veranstaltern eine kurze Übersicht erstellt, welche Rahmen aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen. Davon unabhängig sind die privatrechtlichen Vorgaben.


Im Landschaftsschutzgebiet gelten aufgrund des etwas geringeren Schutzstatus‘ leicht abgeänderte Regelungen. Diese können in der Nationalparkregion-Verordnung nachgelesen werden.



II. Privatrechtliche Rahmenbedingungen (nach SächsWaldG)


– Betretensrecht und erlaubnispflichtige Nutzung –


Freies Betretensrecht

Im Wald bieten sich – unabhängig von der Eigentumsform – durch das freie Betretensrecht individuelle Erholungsmöglichkeiten – ein wertvolles Gut im Freistaat Sachsen, das die Entspannung in einer natürlichen Landschaft gestattet. Ob allein oder in der Gruppe – der freie Naturgenuss im Wald ist Bestandteil des Betretensrechtes (§ 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen [SächsWaldG]).


Hinweise zum Betreten des Waldes in Schutzgebieten

Wälder, die durch den Erlass von Verordnungen geschützt sind, besitzen einen Sonderstatus. Diese Wälder, meist Naturschutzgebiete und Nationalparks, haben eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Aus diesem Grund ist das Betreten des Waldes eingeschränkt möglich. Dazu gehört unter anderem, dass die ausgewiesenen Wege nicht verlassen werden dürfen, dass Hunde an der Leine zu führen sind und dass Pflanzen nicht entnommen werden dürfen.


Hinweise zum Betreten des Waldes bei organisierten Veranstaltungen

Wenn Sie Veranstaltungen in den Bereichen Sport, Tourismus oder Umweltbildung (hierzu zählen beispielsweise auch geführte Wanderungen oder Klettertouren) durchführen oder anbieten möchten, bietet der Wald für Ihr Vorhaben eine einmalige Kulisse. Um organisierte Veranstaltungen ungestört und vor allem risikofrei durchführen und erleben zu können, sollten Sie einige Regelungen aus dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen berücksichtigen. So sind Spaß und Erholung garantiert, die Umwelt nimmt – ebenso wie die Waldfunktionen und die forstbetrieblichen Einrichtungen – keinen Schaden und notwendige Forstarbeiten können ohne Störungen durchgeführt werden.


Erlaubnispflicht – Gestattungsvertrag

Bestimmte Vorhaben Dritter im Wald, z. B. Veranstaltungen mit organisiertem, gewerblichem bzw. kommerziellem Charakter oder bei denen es aufgrund ihrer Teilnehmergröße oder Streckenführung zu Konflikten mit Waldfunktionen bzw. anderen Waldnutzern kommen kann, bedürfen nach den Bestimmungen des Sächsischen Waldgesetzes einer Erlaubnis des Waldbesitzers. Der Waldbesitzer darf diese Erlaubnis nur erteilen, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Im Staatswald erfolgt die Koordination und Abstimmung der Aktivitäten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst insbesondere mit dem Ziel, die multifunktionalen und besonderen Eigenschaften der betroffenen Flächen nachhaltig zu gewährleisten und eine rechtssichere, naturverträgliche, konfliktarme Durchführung der Veranstaltungen zu unterstützen. Die Erlaubnis für die o. g. „organisierten Veranstaltungen“ im Staatswald erfolgt in Form eines Gestattungsvertrags mit Sachsenforst.


Erlaubnispflichtige Nutzung

Die Merkmale einer organisierten Veranstaltung im Wald (erlaubnispflichtig entsprechend § 11 Abs. 4 SächsWaldG) sind:

  • Einnahme von Start- und Teilnahmegeldern oder Zuschauerentgelten
  • Verkauf von veranstaltungskonkreten Werbeleistungen (Sponsoring)
  • Beantragung von Fördergeldern
  • Aufforderung der Allgemeinheit (d. h. unbestimmter Personenkreis) zur Teilnahme an der Veranstaltung durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung, Plakatierung etc.
  • kommerzieller oder gewerblicher Charakter
  • mögliche Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen (z. B. Nutz- und Schutzfunktion) durch den geplanten Umfang der Veranstaltung oder der Nutzungsart und eine daraus resultierende Notwendigkeit zur Abstimmung mit dem Waldbesitzer (Gewährleistung von § 11 Abs. 2 SächsWaldG)
  • Trainingseinheiten, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotentials (für andere Waldbesucher), möglicher Schäden (z. B. an Wegen) oder Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (Brutstätten) eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer erfordern.


Erlaubnisfreie Nutzung

Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:

    • gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne dass eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z. B. spielende Kinder, sportliche Betätigung einzelner voneinander unabhängiger Personen, Lauftreffs und Waldläufe, Fuß- und Radwanderungen und Treffen oder Ausflüge von Gruppen, Vereinen, Schulklassen)


Weitere Informationen zum Thema „Organisierte Veranstaltungen im Landeswald“ (inkl. Übersichtskarten der Waldbesitzarten sowie Kontaktdaten der landesweiten Ansprechpartnerin für Gestattungen) bietet die Website des Staatsbetrieb Sachsenforst. Einen Flyer mit den oben genannten Informationen können Sie sich hier als PDF herunterladen. Um die Erlaubnis für eine geplante organisierte Veranstaltung im Nationalpark (und jedem anderen Landeswald Sachsens) zu beantragen, verwenden Sie bitte dieses Antragsformular.


Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“


Mit dem Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“ bietet Sachsenforst interessierten und geeigneten Anbietenden organisierter Naturveranstaltungen die Möglichkeit einer intensiven Zusammenarbeit und eines vereinfachten, längerfristigen Erlaubnis- und Abstimmungsverfahrens im Staatswald. Durch eine gemeinsame Abstimmung über Gefahrenbereiche und –situationen sowie über Besonderheiten der Naturveranstaltungen können die Teilnehmenden am Lizenzprogramm ein hohes Maß an Sicherheit für ihre Gäste und damit eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit ihrer touristischen Angebote gewährleisten. Dazu erfüllen sie die Kriterien als Partner im Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“ und entrichten einen angebotsbasierten Lizenzbeitrag als Jahresbeitrag (abhängig von der Anzahl der benötigten Lizenzkarten, der Anzahl an Terminen im Jahr sowie der Anzal an genutzten Forstrevieren).


Interessenten an der Teilnahme am Lizenzprogramm finden hier ein Infoblatt inkl. Bewerbungsformular. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können Sie hier einsehen.



Wir unterstützen Sie!


Sollten Sie eine organisierte Veranstaltung im Nationalpark Sächsische Schweiz planen, unterstützen wir Sie gern. Bitte kontaktieren Sie uns bereits zu Beginn der Planungsphase, so kann die notwendige Grundlage für Ihre Veranstaltung frühzeitig geschaffen werden.

Wir geben Ihnen gern Auskünfte und wichtige Hinweise zur Beantragung einer Nutzererlaubnis und erleichtern Ihnen damit die Vorbereitungen zu Ihrer Veranstaltung. Regelungen, die den Wald und den Naturschutz betreffen, müssen berücksichtigt werden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Veranstaltung. Auch hierbei unterstützen wir Sie nach Möglichkeit gern.


Ihre Ansprechpartner in der Nationalparkverwaltung:

Andreas Knaak
Referent Besucherlenkung
Tel.: 035022 / 900-632
andreas.knaak@smekul.sachsen.de
(Schwerpunkt: naturschutzrechtliche Prüfung
von (Groß-)Veranstaltungen)
Maren Pussak
SB Besuchermanagement
Tel.: 035022 / 900-637
maren.pussak@smekul.sachsen.de
(Schwerpunkt: Lizenzprogramm)


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