Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Wegen Waldbrandgefahr ist der Wald in der Sächsischen Schweiz ab sofort nachts gesperrt.

25.07.2019: Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde erlässt in Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst gemäß §§ 13 Abs. 1, 2 und 35 Nr. 1, 2 SächsWaldG nachfolgende Allgemeinverfügung:

Für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird das waldgesetzliche Betretungsrecht ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung wie folgt eingeschränkt:

1) In der Zeit von 21:00 Uhr eines Tages bis 06:00 Uhr des Folgetages ist das Betreten des Waldes einschließlich aller Waldwege untersagt.

2) Von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr ist das Betreten des Waldes auf die Waldwege beschränkt. Das Verlassen der Waldwege untersagt.

3) Ausgenommen ist der Aufenthalt in den ausgewiesenen Trekkinghütten und auf Biwakplätzen des Forststeigs, sofern diese vor 21:00 Uhr erreicht werden.

4) Vom zeitweiligen Betretungsverbot sind die im § 15 Abs. 2 SächsWaldG genannten Personen und Sachverhalte ausgenommen.

5) Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 52 Abs. 5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen.

 Begründung:

Aufgrund der trockenen Witterung und der vorhergesagten Waldbrandgefahrenstufen für die Waldflächen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge im Zusammenhang mit außergewöhnlich hohen Temperaturen besteht eine extrem große Waldbrandgefahr. Auch für das kommende Wochenende hat der Deutsche Wetterdienst sehr hohe Temperaturen und damit verbunden eine enorm hohe Waldbrandgefahr vorhergesagt.

Das waldgesetzliche Betretungsrecht gemäß § 11 SächsWaldG wird deshalb in der Nachtzeit bis auf Widerruf generell ausgesetzt, weil die Entstehung von Waldbränden und die Waldbrandbekämpfung in der Nachtzeit mit besonderen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist.

Außerdem erschweren Nachtbedingungen die Lösch- und Rettungsarbeiten.

Vom nächtlichen Betretungsverbot des Waldes ausgenommen sind nur die Trekkinghütten und Biwakplätze des Forststeiges, weil diese einer intensiven Betreuung durch den Staatsbetrieb Sachsenforst unterliegen und gut erreichbar sind.

Das Verlassen der Waldwege am Tage wird untersagt, weil die Zündbereitschaft auf den Waldwegen deutlich geringer ist, als in der Waldfläche.

Die Allgemeinverfügung wird widerrufen, sobald sich die Wetterlage umstellt. Zum Schutz des Waldes und der Waldbesucher war vorstehende Allgemeinverfügung zu erlassen. Sie war für sofort vollziehbar zu erklären, um den mit ihr bezweckten Erfolg ohne Verzögerung zu bewirken. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

gez. Dr. Hertzog

Landratsamt als Untere Forstbehörde

 Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Untere Forstbehörde

Weißeritzstraße 7, 01744 Dippoldiswalde

Telefon: 03501 515-3500