Bergsportkonzeption Teil 2: Klettergipfel und -wege

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Pflege- und Entwicklungsplan für den Nationalpark Sächsische Schweiz/Teil Bergsportkonzeption, Abschnitt Klettergipfel und -wege Az.: 63-8842.28 vom 27. August 2004

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 h, 3 und 5 der Verordnung des SMUL über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (NLPR-VO) vom 23. Oktober 2003(SächsGVBl. Nr. 15/2003, S. 663 ff) hat das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz als Teil der Pflege- und Entwicklungsplanung für den Nationalpark Sächsische Schweiz den Teil Bergsportkonzeption, Abschnitt Kletterfelsen und -wege erstellt. Die Bergsportkonzeption/Abschnitt Kletterfelsen und -wege wurde in Übereinstimmung mit den vor Ort aktiven Bergsportverbänden erstellt. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat der Bergsportkonzeption/Abschnitt Kletterfelsen und -wege gem. § 14 Abs. 6 Satz 1 NLPR-VO zugestimmt.

Die Veröffentlichung geschieht gem. § 14 Abs. 6 Satz 4 NLPR-VO.

1 Grundsätze

1.1 Das Felsklettern im Nationalpark Sächsische Schweiz ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 18 NLPR-VO an anderen als den in der Anlage dieser Konzeption genannten Klettergipfeln und -wegen verboten.

1.2 Die in der Anlage für einzelne Klettergipfel festgelegten Einschränkungen sind zu beachten. Dabei handelt es sich um folgende Arten von Einschränkungen:

  • jahreszeitliche Sperrung: Klettergipfel aus Artenschutzgründen während eines bestimmten Zeitraumes gesperrt
  • Sperrung einzelner Kletterwege: z.B. Sperrung des Zuganges (sog. Bergweg) oder Sprunges vom angrenzenden Felsmassiv aus
  • Flächenmäßige Begrenzung klettersportlich genutzter Felsflächen: Festlegung seitlicher bzw. talseitiger Begrenzungen der für das Klettern gestatteten Flächen bei nicht eindeutiger Abgrenzung
  • Erschließungsstopp: Beschränkung der weiteren klettersportlichen Erschließung an Klettergipfeln bzw. Felssockeln

1.3 Aus Artenschutzgründen können gemäß § 25 Abs. 5 SächsNatSchG (zum Beispiel Horstschutzzonen) weitere zeitlich befristete Sperrungen an Klettergipfeln erforderlich werden. Diese sind ebenfalls einzuhalten.


2 Zugang zu Klettergipfeln und -wegen

2.1 Im Nationalpark besteht Wegegebot. Der Zugang zu Klettergipfeln und -wegen ist nur auf den im Gelände vorhandenen Wegen und Pfaden unter Beachtung von Sondermarkierungen gestattet. Dabei bedeuten:

  • schwarzes Dreieck auf weißem Grund mit Spitze Richtung Kletterfelsen: Zugang zu Klettergipfeln und -wegen
  • schwarzes Andreaskreuz auf weißem Grund: gesperrter Zugang/gesperrte Fläche

2.2 In der im Gelände ausgewiesenen Kernzone des Nationalparks ist der Zugang zu Klettergipfeln und -wegen ausschließlich über die in Nummer 2.1 genannten sondermarkierten Kletterzugänge gestattet.

2.3 Die jahreszeitliche Sperrung von Klettergipfeln und die Beschränkungen für einzelne Kletterwege gelten auch für die Kletterzugänge.

2.4 Kletterzugänge und Sondermarkierungen im Gelände gehen denen in Kletterführern und/oder Karten enthaltenen Wegen vor.

2.5 Seitliche bzw. talseitige Begrenzungsmarkierungen erfolgen durch ein kombiniertes Zeichen <IX ( mit weißem Dreieck für den zugelassenen Kletterbereich und weißem Andreaskreuz für den nicht zugelassenen Kletterbereich.

2.6 Das Anbringen oder die Lageveränderung von Abseilösen bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz.


3 Fortschreibung

Die Bergsportkonzeption/Abschnitt Klettergipfel und -wege kann in Übereinstimmung mit den vor Ort aktiven Bergsportverbänden fortgeschrieben werden.


4 Haftungsausschluss

4.1 Das Felsklettern erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Freistaat Sachsen haftet nicht für den Zustand der durch die Bergsportverbände angebrachten und unterhaltenen bergsportlichen Einrichtungen an den Klettergipfeln und -wegen (z.B. Abseilösen, Ringe).

4.2 Die Nutzer von Klettergipfeln und –wegen sowie der Kletterzugänge haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus der eingeschränkten Verkehrssicherung im Nationalpark ergeben können (§ 4 Abs. 3 NLPR-VO). Das Betreten des Nationalparks erfolgt insofern ebenfalls auf eigene Gefahr.


5 Ordnungswidrigkeiten

Es wird darauf hingewiesen, dass das Felsklettern im Nationalpark an anderen als den in der Anlage aufgeführten Klettergipfeln und -wegen, das Verlassen vorgeschriebener Zugangswege zu Klettergipfeln und -wegen sowie das Klettern an nassem oder feuchten Gestein, die Verwendung künstlicher Hilfsmittel oder chemischer oder mineralischer Stoffe wie Magnesia oder die Erschließung neuer Kletterwege von oben nicht gestattet ist. Verstöße gegen § 6 Abs. 2 Nr. 16, 17, 18, 19 NLPR-VO können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.

Anlagen >> Hier finden Sie die Details zu allen Klettergebieten.

Dresden, den 27. August 2004

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Simpfendörfer
Ministerialdirigent

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